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Urlaubsanspruch bei
Teilzeit berechnen – Rechner

Urlaubsanspruch bei Teilzeit korrekt berechnen: Für 3-Tage-Woche, 4-Tage-Woche und 5-Tage-Woche – inklusive 20-Stunden-Teilzeit, 30-Stunden-Teilzeit, unterjährigem Eintritt und Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, nach BUrlG §3 und §5.

Nach BUrlG §3 & §5
Kostenlos & sofort
Keine Registrierung
DSGVO-konform
30

Gesetzliches Minimum: 20 Tage (5-Tage-Woche)

5
3

Urlaubstage:

0 Tage
Vollzeit-Basis30 Tage
Teilzeit-Faktor× 0.60
Gesamt18 Tage

Basiert auf BUrlG inkl. korrekter Rundung. Unverbindliches Berechnungsergebnis – bitte mit HR oder Fachanwalt abstimmen.

So funktioniert es

In 3 Schritten zum Ergebnis

1. Werte eingeben

Stellen Sie die Urlaubs- und Arbeitstage pro Woche per Slider oder Eingabefeld ein.

2. Optional verfeinern

Bei unterjährigem Eintritt, Kündigung oder Wechsel den passenden Monat bzw. Parameter wählen.

3. Sofortiges Ergebnis

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach BUrlG wird automatisch und exakt berechnet.

Rechtsgrundlagen

Urlaubsanspruch bei Teilzeit: Das Wichtigste nach BUrlG §3

Teilzeitbeschäftigte haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte – gemessen in Kalenderwochen Urlaub, nicht in Tagen. Der entscheidende Faktor ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht die Stundenzahl. Dies folgt aus §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der vier Wochen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer vorschreibt.

Die Formel für die 3-Tage-Woche, 4-Tage-Woche & Co.

Der Urlaubsanspruch berechnet sich nach dem gesetzlichen Anteiligkeitsprinzip:

Urlaubstage Teilzeit = Vollzeit-Urlaubstage × (Teilzeit-Tage pro Woche ÷ Vollzeit-Tage pro Woche)

Maßgeblich für die Berechnung sind ausschließlich die Arbeitstage pro Woche, nicht die geleisteten Arbeitsstunden. Bei 30 Tagen Vollzeiturlaub und 3 Tagen/Woche ergibt sich: 30 × (3 / 5) = 18 Urlaubstage.

Beispiele aus der Praxis:

  • 3-Tage-Woche: bei 30 Tagen Vollzeit (5 Tage): 30 × (3/5) → 18 Urlaubstage
  • 4-Tage-Woche: bei 30 Tagen Vollzeit: 30 × (4/5) → 24 Urlaubstage
  • 2-Tage-Woche: bei 30 Tagen Vollzeit: 30 × (2/5) → 12 Urlaubstage
  • 1-Tag-Woche (z. B. Minijob / Werkstudent): bei 30 Tagen Basisurlaub: 30 × (1/5) → 6 Urlaubstage
  • Wechsel Vollzeit → Teilzeit im Juli: 6 Monate 5-Tage-Woche (30 Tage Basis) + 6 Monate 3-Tage-Woche (18 Tage Basis) → (30/12 × 6) + (18/12 × 6) = 15 + 9 = 24 Urlaubstage

Unterjähriger Eintritt: §5 BUrlG

Wer nicht zum 1. Januar in ein Arbeitsverhältnis eintritt, hat nach §5 BUrlG nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Bei einem Eintritt im April stehen also 9/12 des Jahresurlaubs zu. Wichtig: Bruchteile unter einem halben Tag werden abgerundet, Bruchteile ab 0,5 Tagen aufgerundet (§5 Abs. 2 BUrlG).

Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit im Jahresverlauf (BAG 9 AZR 406/17)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 406/17) hat klargestellt: Bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit innerhalb eines Jahres wird der Urlaubsanspruch für jeden Zeitraum separat anteilig berechnet und addiert. Wer z. B. im Juli wechselt: 6 Monate Vollzeit + 6 Monate Teilzeit – beide Phasen werden einzeln berechnet. Bereits in Vollzeit erdiente Urlaubstage dürfen nicht nachträglich abgewertet werden.

Gilt das auch für Minijobber, Werkstudenten und Aushilfen?

Ja. Das BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Lohnhöhe oder Stundenumfang. Auch Minijobber (538 €), Werkstudenten und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub. Tarifverträge können nach §13 BUrlG günstigere Regelungen vorsehen; der gesetzliche Mindestanspruch ist die zwingende Untergrenze.

Urlaubsanspruch Teilzeit in der Praxis: 20 und 30 Stunden, 3-, 4- und 5-Tage-Woche

Typische Teilzeitmodelle kombinieren Stunden und Arbeitstage pro Woche. Die Berechnung folgt immer der gleichen Formel: Urlaubstage Teilzeit = Urlaubstage Vollzeit × (Teilzeit-Tage pro Woche ÷ Vollzeit-Tage pro Woche).

  • 20 Stunden, 3-Tage-Woche bei 30 Tagen Vollzeiturlaub (5 Tage): 30 × (3/5) = 18 Urlaubstage. Suchanfragen wie „urlaubsanspruch teilzeit 20 stunden 3 tage-woche" zielen genau auf diesen Fall.
  • 20 Stunden, 4-Tage-Woche bei 30 Tagen Vollzeiturlaub: 30 × (4/5) = 24 Urlaubstage – relevant für „urlaubsanspruch teilzeit 20 stunden 4-tage-woche".
  • 30 Stunden, 5-Tage-Woche bei 30 Tagen Vollzeiturlaub: weiterhin 30 Urlaubstage, da die Anzahl der Arbeitstage identisch ist („urlaubsanspruch teilzeit 30 stunden 5-tage-woche").
  • 15 Stunden, 3-Tage-Woche bei 30 Tagen Vollzeiturlaub: 30 × (3/5) = 18 Urlaubstage – wichtig für „urlaubsanspruch teilzeit 15 stunden 3 tage-woche".

Kurzarbeit Null und Altersteilzeit

Bei Kurzarbeit Null entfällt für die betroffenen Tage die Arbeitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Az. 9 AZR 225/21) führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Urlaubsanspruchs. In der Altersteilzeit im Blockmodell entsteht in der passiven Freistellungsphase mangels Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch mehr.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

  • § 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Schreibt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche) vor – dies entspricht stets 4 vollen Kalenderwochen Erholungsurlaub.
  • § 5 BUrlG (Teilurlaub & Rundung): Regelt den anteiligen Urlaubsanspruch bei unterjährigem Eintritt (1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat). Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
  • BAG Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17: Klärt die unterjährige Arbeitszeitreduzierung: Bereits vor dem Wechsel in Vollzeit erdiente Urlaubstage bleiben in voller Höhe erhalten und dürfen nicht nachträglich abgewertet werden.
  • § 17 BEEG (Elternzeit & Urlaubskürzung): Erlaubt dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, sofern während der Elternzeit keine Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Häufige Fragen

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